Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers bzw. Käufers werden nicht anerkannt. Der
Abnehmer bzw. Käufer erklärt sich bei der Erteilung des Auftrags mit unseren Geschäftsbedingungen
einverstanden.

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Abnehmer
bzw. Käufer.

Bestellungen sind erst dann rechtskräftig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

Abänderungen, Nebenabreden bzw. Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben,
Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Wir verpflichten uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen.

3. Umfang und Lieferung

1.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.
Wir behalten uns vor, handelsübliche Abänderungen, Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der
Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.

4. Preis und Zahlung

1.
Die Preise gelten – falls nicht anders vereinbart – ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise beruhen
auf den jetzigen Kostenfaktoren; wir behalten uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen, wenn sich die
Kostenfaktoren bis zur Lieferzeit ändern. Zu den Preisen kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.
2.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen
ohne jeden Abzug nach Rechnungsdatum frei an die Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
Mieten und Montagen sind sofort ohne jeglichen Abzug fällig.
3.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank, mindestens aber 10 % berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, wenn
der Abnehmer kein Verbraucher i.S. d. § 288 Abs. 2 BGB ist. Andernfalls werden als Jahreszinssatz 5 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, mindestens aber 7 %, ohne dass es einer Inverzugsetzung
bedarf.
4.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.

5. Lieferzeit

1.
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unserer Verantwortlichkeit liegen – gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten
eingetreten – z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der
Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst
mitgeteilt.
4.
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens oder des Verschuldens
unserer Erfüllungsgehilfen entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H.,
im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Im Übrigen gilt § 7 Ziffer 8.
Darüber hinausgehende Schäden werden nur in den Fällen des Abschnitts 9,5 ersetzt.
5.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers
mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, sofern der Besteller nicht
geringere Kosten nachweist.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu
beliefern.
6.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder
Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung
durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert.

2.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu verantworten haben, so geht die Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, wie dieser verlangt.
3.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet
der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.
4.
Teillieferungen sind zulässig.

7. Eigentumsvorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers sind wir insbesondere bei Zahlungsverzug, bei Verpfändung oder Sicherungsübereignung zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies von uns schriftlich
erklärt wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.
2.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
Werden Waren von uns mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt
das Eigentum oder Miteigentum für uns. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einsatz
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so
gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller
vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr
als 25 % übersteigt.
3.
Wechsel und Schecks gelten erst nach voller Einlösung als Zahlung.
4.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
5.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon
zu benachrichtigen.
6.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum
Rücktritt berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

8. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet
der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschn. 10 Abs. 4 wie folgt:
1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl durch uns
nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb
von 6 Monaten) seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes –
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Wertstoffe oder mangelhafter Ausführung – als
mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Frist endet jedoch spätestens 18 Monate nach Lieferung ab
unserem Werk bzw. Versandbereitschaft.
2.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns
gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, soweit die Haftungsansprüche gegen den Lieferer des
Fremderzeugnisses außergerichtlich innerhalb der in Abschn. 8 Abs. 1 genannten Fristen durchgesetzt
werden können.
3.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere
übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe sowie ähnliche Umstände.
4.
Zur Vornahme aller (uns) nach billigem Ermessen notwendigen Nachbesserungen und Nachlieferungen hat
der Besteller eine angemessene Frist einzuräumen, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer sonst zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und vom Lieferer den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.
Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit, als sich
die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Materialkosten sowie die erforderlichen Arbeitskosten des
Aus- und Einbaus. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens
aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die
Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7.
Wir können die Herausgabe der durch Nacherfüllung mangelfreien Sache verweigern, solange der Besteller
seine Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere das volle Entgelt nicht bezahlt.
8.
Durch eine seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch uns
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
9.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, abzusichern.

9. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8 und 10 entsprechend.

10. Recht des Bestellers auf Rücktritt

1.
Der Besteller kann nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
2.
Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht
eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt
dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4.
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers
und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personen
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von
Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller
gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen.

11. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i.S. des Abschnittes 5 der Lieferbedingungen, sofern sie die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb
erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung
steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Der Besteller
kann in diesem Fall Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 BGB bestimmten Umfang machen.
Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Kenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

12. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage
bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder für die die Lieferung ausführende
Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers
zu klagen.

13. Datenschutz

Wir weisen gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir über Sie personenbezogene Daten
speichern.