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Beregnungsmaschinen im Straßenverkehr

In verschiedenen Fachzeitschriften wurde bereits über die Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis für die Benutzung von Beregnungsmaschinen über 3 t zulässigem Gesamtgewicht im öffentlichen Straßenverkehr berichtet. Um diese Betriebserlaubnis von der örtlichen Zulassungsstelle erteilt zu bekommen, sind die Vorgaben gemäß der StVZO einzuhalten. Neben einer funktionierenden Beleuchtungsanlage ist  ab einer Achslast von mehr als 3,0 t zusätzlich eine eigene Betriebsbremsanlage erforderlich.                                    

Um diese Vorgaben zu erfüllen, können alle Maschinengrößen der aktuellen Serie der Firma Hüdig mit einer Druckluftbremsanlage ausgestattet werden. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend wurden sämtliche Beregnungsmaschinen mit Bremsanlagen in umfangreichen Bremsprüfungen durch den zuständigen TÜV-Nord hinsichtlich Ihrer Eignung und Funktion überprüft. Hierbei wurde unter anderem die Ansprechzeit der Bremszylinder bzw. das erforderliche Luftkesselvolumen gemessen und protokolliert sowie das eigentliche Brems- bzw. Fahrverhalten auf der Straße mit modernster Messtechnik untersucht und aufgezeichnet. Auf Grundlage dieser ermittelten Prüfergebnisse ist für jeden Maschinentyp ein separates Mustergutachten erstellt worden.

Bislang wurde jeder Beregnungsmaschine im Rahmen einer kostenintensiven Einzelabnahme durch den TÜV ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis zugeteilt. Mit diesem Gutachten musste der Fahrzeughalter anschließend nochmals zur örtlichen Zulassungsstelle, um dort durch Beglaubigung dieses Gutachtens die Einzel-Betriebserlaubnis (EBE) erteilt zu bekommen. (Die hierfür notwendigen Bearbeitungsgebühren betragen zurzeit ca. 40 €.)

Die aufwendig durchgeführten Bremsprüfungen erlauben es der Firma Hüdig zukünftig, die mit einer Bremsanlage ausgerüsteten Standard- Beregnungsmaschinen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) auszuliefern. Die Erteilung einer ABE ermöglicht es der Firma Hüdig die Kosten für die Druckluftbremsanlage zu minimieren. Zusätzlich entfallen für den Kunden der Gang zur örtlichen Zulassungsstelle und die damit verbundenen Bearbeitungskosten.

Wir möchten es an dieser Stelle nicht versäumen, Sie über einen aktuellen Erlass vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 01.06.2016 zu informieren. Nach diesem gibt es eine Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Anhängerarbeitsmaschinen (Beregnungsanlagen) ohne eigene Bremsanlage. Die Ausnahmeregelung ist wie folgt formuliert:

Erweiterung des Bezugserlasses zur Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Anhängerarbeitsmaschinen (Beregnungsanlagen) ohne eigene Bremsanlage, AZ. 43-30021/4100/0060 vom 04.02.2016 um Arbeitsgeräte über 5 t zul. Achslast.

Bei der Umsetzung des Bezugserlassens hat sich gezeigt, dass eine erhebliche Anzahl an Arbeitsgeräten einschließlich Wasserfüllung eine Achslast von 5t überschreiten. Die erforderliche Nachrüstung einer Bremsanlage und/oder Erteilung einer BE kann zeitlich in dieser Beregnungssaison nicht abgeschlossen werden. Daher wird die Möglichkeit eingeräumt, befristet Arbeitsmaschinen über 5t zul. Achslast, auch ohne Bremsanlage und Betriebserlaubnis unter folgenden Rahmenbedingungen auf öffentlichen Straßen betreiben zu können:

  1. Die zulässige Achslast des Arbeitsgerätes darf das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.
  2. Mit der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs muss der Zug im stärksten zu befahrenen Gefälle aus 6 km/h innerhalb von 2m zu Stillstand gebracht werden können (das entspricht einer mittleren Verzögerung von 1,9 m/s² bei 12% Gefälle).
  3. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Zuges beträgt betriebsbedingt 6km/h. Das angehängte Arbeitsgerät ist mit einem Geschwindigkeitsschild „6“ gem. § 58 StVZO zu kennzeichnen.
  4. Die Ausnahmegenehmigung samt Zuggutachtens des aaS gemäß § 70 StVZO ersetzt die Betriebserlaubnis des Arbeitsgerätes.
  5. Es gelten zusätzlich die Auflagen und Bedingungen Nr. 1-4, 9, 11, 12 und 14 des Bezugserlasses AZ. 43-30021/4100/0060 vom 04.02.2016.
  6. Der Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung ist auf Niedersachsen zu beschränken.
  7. Die Ausnahmegenehmigungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufes erteilt.
  8. Der Haftpflicht/Betriebshaftpflichtversicherer hat zu bestätigen, dass trotz der dokumentierten Abweichungen für die Zugkombinationen Versicherungsschutz besteht.
  9. Die Ausnahmegenehmigungen sind bis zum 31.07.2017 zu befristen.
  10. Durch den Antragssteller ist jeweils eine Auflistung seiner im Betrieb befindlichen Beregnungsanhänger, welche von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, mit der ersten Antragsstellung der Zulassungsbehörde vorzulegen und von dieser zu den Akten zu nehmen, da eine Ausnahme nur für Anhänger im aktuellen Fahrzeugbestand gewährt wird.

Erforderlich sind Ausnahmen gem. § 70 Abs.1 StVZO von

  1. § 41 Abs. 9 StVZO Anhänger ohne Feststellbremse
  2. § 41 Abs. 11 StVZO Anhänger ohne Betriebsbremse,

sowie Ausnahmen gem. § 47 Abs. 1 FZV

  1. § 1 mit § 4 Abs. 1 FZV Anhänger ohne Betriebserlaubnis
  2. § 13 Abs. 1 Nr. 6 FZV keine Änderung der Zulassungsbescheinigung des Zugfahrzeugs aufgrund Erhöhung der zul. ungebremsten Anhängelast.

 

Celle, Juni 2016

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