Absenkung
05141 8845-67

Beregnung
05141 8845-75

Miete & Service
05141 8845-22

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Geltungsbereich

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers bzw. Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Abnehmers bzw. Käufers die Lieferung an den Abnehmer bzw. Käufer vorbehaltlos ausführen. Der Abnehmer bzw. Käufer erklärt sich bei der Erteilung des Auftrags mit unseren Geschäftsbedingungen uneingeschränkt einverstanden.

 

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sin  von § 310 Abs.1 BGB.

 

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Abnehmer bzw. Käufer.

 

Bestellungen sind erst dann rechtskräftig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

 

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Abnehmer bzw. Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

  1. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für sonstige schriftliche Unterlagen, sie als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir verpflichten uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

  1. Umfang und Lieferung

1.

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

2.

Wir behalten uns vor, handelsübliche Abänderungen, Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.

 

  1. Preis und Zahlung

1.

Die Preise gelten – falls nicht anders vereinbart – ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren; wir behalten uns vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn sich die Kostenfaktoren bis zur Lieferzeit ändern. Zu den Preisen kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer.

 

2.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum frei an die Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

 

Mieten und Montagen sind innerhalb 10 Tage ohne jeglichen Abzug fällig.

 

3.

Kommt der Abnehmer bzw. Käufer mit der Zahlung in Verzug, werden als Jahreszinsen 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 10 % berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, wenn der Abnehmer kein Verbraucher i.S. d. § 288 Abs. 2 BGB ist. Andernfalls werden als Jahreszinssatz 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, mindestens aber 7 %, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

 

4.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Lieferzeit

1.

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

 

2.

Die von uns angegeben Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle technischen Fragen abgeklärt sind und der Abnehmer bzw. Käufer seine Verpflichtung (z.B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung) rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

3.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

4.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Verantwortlichkeit liegen – gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten – z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe -, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.

 

Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Abnehmer bzw. Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

 

5.

Wird der Versand auf Wunsch des Abnehmers bzw. Käufers verzögert, so werden ihm - beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, sofern der Abnehmer bzw. Käufer nicht geringere Kosten nachweist.

 

Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

6.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers bzw. Käufers voraus.

 

  1. Gefahrenübergang und Entgegennahme

 

1.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „unabgeladen ab Werk“ und bei erteiltem Speditionsauftrag „unabgeladen “ vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Abnehmer bzw. Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Abnehmers bzw. Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

2.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu verantworten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Abnehmer bzw. Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Abnehmers bzw. Käufers die Versicherungen zu bewirken, wie dieser verlangt.

 

3.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Abnehmer bzw. Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.

 

4.

Teillieferungen sind zulässig.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

1.

Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Abnehmer bzw. Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.

 

Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers bzw. Käufers sind wir insbesondere bei Zahlungsverzug, bei Verpfändung oder Sicherungsübereignung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies von uns schriftlich erklärt wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Abnehmer bzw. Käufer den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

2.

Der Abnehmer bzw. Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Werden Waren von uns mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer bzw. Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Abnehmer bzw. Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Abnehmer bzw. Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Abnehmer bzw. Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Abnehmer bzw. Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einsatz erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Forderung des Abnehmers bzw. Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Abnehmer bzw. Käufern vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit frei zu geben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.

 

3.

Wechsel und Schecks gelten erst nach voller Einlösung als Zahlung.

 

4.

Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Abnehmers bzw. Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Abnehmer bzw. Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

5.

Der Abnehmer bzw. Käufer darf den Liefergegenstand vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

6.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers bzw. Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt berechtigt und der Abnehmer bzw. Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

 

  1. Haftung für Mängel der Lieferung

Die Mängelrechte des Abnehmers bzw. Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs –und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und unbeschadet der Regelungen in Abschn. 10.4. wie folgt:

 

1.

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich durch uns nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Wertstoffe oder mangelhafter Ausführung – als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

 

2.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, soweit die Haftungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses außergerichtlich innerhalb der in Abschn. 8.1. genannten Fristen durchgesetzt werden können.

 

3.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

 

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer bzw. Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung - , ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe sowie ähnliche Umstände.

 

4.

Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen obliegenden notwendigen Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Abnehmer bzw. Käufer eine angemessene Frist einzuräumen, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.

Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Abnehmer bzw. Käufer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Abnehmer bzw. Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Eine Selbstvornahme der Nacherfüllung durch den Abnehmer bzw. Käufer ist ausgeschlossen.

 

5.

Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Materialkosten sowie die erforderlichen Arbeitskosten des Aus- und Einbaus. Im Übrigen trägt der Abnehmer bzw. Käufer die Kosten.

 

6.

Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

 

7.

Wir können die Herausgabe der durch Nacherfüllung mangelfreien Sache verweigern, solange der Abnehmer bzw. Käufer  seine Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere das volle Entgelt nicht bezahlt.

 

8.

Durch seitens des Abnehmers bzw. Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch uns vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

 

9.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Abnehmer bzw. Käufer nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt zu erklären oder Minderung zu verlangen.

 

10.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Abnehmer bzw. Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

11.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

12.

Soweit dem Abnehmer bzw. Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

13.

Der Abnehmer bzw. Käufer kann nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

 

14.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aufgrund datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen.

 

15.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesem Abschnitt vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend  gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Das gilt dem Umfang nach insbesondere auf den Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Abnehmer bzw. Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

  1. Unser Recht auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i.S. des Abschnittes 5. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

Schadenersatzansprüche des Abnehmers bzw. Käufers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Der Abnehmer bzw. Käufer kann in diesem Fall Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 BGB bestimmten Umfang verlangen. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Abnehmer bzw. Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Abnehmer bzw. Käufer  eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

  1. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder für unsere die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Abnehmers bzw. Käufers zu klagen.

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

  1. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung die unternehmens- und personenbezogenen Daten unserer Geschäftspartner speichern und verarbeiten. Näheres ist unserer Datenschutzerklärung unter www.huedig.de zu entnehmen.

 

Stand Februar 2019